Aufnahme
Aufnahme gemäß der Leistungsvereinbarung
Aufnahme in die Therapeutischen Wohngruppen Seeth finden Menschen mit einer autistischen Kernsymptomatik:
- die volljährig sind oder im Jahr der Aufnahme volljährig werden.
- die zum Personenkreis der Eingliederungshilfe-Verordnung §2 und/oder §3 Ziffer 4 gehören; die i.d.R. nicht die Voraussetzungen für eine Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) erfüllen.
Organisatorische Voraussetzungen für die Aufnahme
- Zwischen dem Leistungsträger (Kostenträger) u. dem Leistungserbringer (Betreuungseinrichtung) wurde eine gültige Leistungs- und eine Vergütungsvereinbarung geschlossen.
- Es liegt eine aktuelle und anerkannte Autismus-Spektrum-Störung (ASS) über den Bewerber vor.
- Der örtlich und sachlich zuständige Leistungsträger hat die Kostenübernahme für den Bewerber erklärt.
- Zwischen dem Leistungsberechtigten (Bewohner) bzw. seinem Gesetzlichen Vertreter (GV) und der Betreuungseinrichtung wurde ein Wohn- und Betreuungsvertrag geschlossen.
Gesetzliche Grundlagen der Betreuung
- das Sozialgesetz Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –
- das Sozialhilfegesetz Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe –
- die Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung)
- der Landesrahmenvertrag für Schleswig-Holstein (LRV-SH) vom 01.01.2013 nebst Anlagen.
- Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 01.01.2018